ESR Pollmeier GmbH – Servo-Antriebstechnik

Software-Patente
2000 – 2005

EinführungBeispieleHeute angemeldet, morgen Patent?Statement

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Nach ausführlicher Analyse der derzeitigen Patentierungspraxis, des EU-Richtlinien-Vorschlags, der Literatur, vieler Beispiel-Patente und -Patent-Anmeldungen, nach ausführlichen Diskussionen mit Befürwortern und Gegnern der Software-Patentierung haben wir das folgende Statement und die daraus resultierenden Forderungen erarbeitet.


Statement zu Software-Patenten

  1. Software-Patente bieten keine Innovations-Anreize (kennt jemand auch nur einen Unternehmer, der gesagt hätte, er würde mehr in Software-Entwicklung investieren, wenn er die Software denn nur patentieren könne?).

  2. Software-Patente werden oft zum "Schutz" trivialer Details oder sehr allgemein gehaltener Ideen eingesetzt (oft einfache Kombination vorhandenen Wissens); die Veröffentlichung leistet damit keinen Beitrag zum Gemeinwohl (Patente stellen ja bekanntlich ein Monopol dar, das dadurch gerechtfertigt wird, daß die Veröffentlichung einen Beitrag zum Gemeinwohl leistet).

  3. Die gegenwärtige Patentierungs-Praxis des EPA hat zu einer "Vielzahl zweifelhafter [Software-]Patente" geführt (so z. B. GI-Präsident Prof. Dr. Mayr).

  4. Eine EU-Richtlinie für Software-Patente zu erlassen, die es erlaubt, noch mehr Software-Patente zu erteilen, ohne daß die Probleme der jetzigen Patentierungs-Praxis ernsthaft angegangen werden, produziert letztlich zweifelhafte Software-Patente in Potenz.

  5. Der Technik-Begriff der gegenwärtigen Patentierungspraxis (eine Software-Erfindung muß "technisch" sein, damit sie patentiert werden kann) ist so degeneriert, daß notfalls alleine "technische Überlegungen" im Erfindungsprozeß ausreichen, um ein Patent erteilt zu bekommen (ein Patentanwalt, der bei Software keine "technischen Überlegungen" konstruieren kann, wäre sein Geld nicht wert).

    Der Technik-Begriff des EU-Richtlinienvorschlags reduziert sich im wesentlichen darauf, daß Software per se als technisch und damit patentierbar definiert wird.

  6. Wenn praktisch jede Software patentiert werden kann, dann kann auch jede Geschäftsmethode oder jeder Algorithmus patentiert werden, wenn die Patentanmeldung sie mit etwas Software garniert. Evtl. noch vorhandene minimale Schranken gegen die Patentierung von Geschäftsmethoden oder Algorithmen werden im Verlauf der praktischen Anwendung der EU-Richtlinie fallen, das lehrt die Aushöhlung des Technik-Begriffs bis auf eine Worthülse in den letzten 10 Jahren.

  7. Software-Patente auf Basis der gegenwärtigen Patentierungspraxis und des EU-Richtlinienentwurfs führen zu weitreichenden Monopolen in nicht umgehbaren Schlüsselfeldern aktueller und kommender Software-Anwendung. Diese Monopole verhindern Wettbewerb und Innovation und können andere Software-Anbieter zerstören.

  8. Einzige mögliche Gegenmaßnahme ist fleißiges Patentieren, um Patente als Verhandlungsmasse aufzubauen, für den Fall das man von einem Wettbewerber angegriffen wird. Im ausgeglichenen Fall ein Nullsummenspiel mit Geldvernichtung, ansonsten teuer oder tödlich für den Unterlegenen. (Gibt es im Handel schon ein Patent-Portfolio-Spiel und wo könnte ich mir die Idee ggf. schützen lassen?)

  9. Die (inzwischen auch in den USA selbst beklagte) Situation bei Software-Patenten in den USA zwingt Europa unter keinem Gesichtspunkt, sein Patentrecht den USA anzunähern. Naheliegend wäre doch, hier in Europa unbehindert von Software-Patenten innovativ tätig zu sein, während die US-Amerikaner in Verhandlungszimmern oder in Gerichtssälen sitzen. Wenn man will (oder muß) kann man Patente in den USA anmelden.

    Würde die EU nur einen Bruchteil der Gelder, die im Gefolge einer weitreichenden Software-Patentierung in Europa verbraten würden, in die Förderung von US-Patentanmeldungen investieren, dann hätte sie mehr für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäer in USA getan als durch die EU-Richtlinie.

Diese Argumente enthalten das Wort "Mittelstand" oder "KMU" nicht, weil sie unabhängig von Mittelstand gelten. Großunternehmen sind u. E. oft deshalb für Software-Patente, weil Sie glauben, das Spiel (Ziffer 8 oben) gewinnen zu können und/oder weil sich deren Patentabteilungen verselbständigt haben und dem Unternehmen die Richtung vorgeben (statt umgekehrt). Da entsprechende Unternehmen meist nicht zugeben wollen, daß sie Patent-Portfolio-Spiele spielen wollen, wurden die hinreichend bekannten Argumentationen aufgebaut.

Eine Schlüsselrolle in der Argumentation der Software-Patent-Befürworter spielt der Technik-Begriff. Immer wieder wird Kritikern vorgehalten, daß Software-Patente jetzt und künftig nur für "technische" Erfindungen erteilt werden. Darauf folgt meist eine abstrakte, endlos-ermüdende und ergebnislose Diskussion über die Auslegung des Technik-Begriffs.

Deshalb fordern wir

  1. weitere Diskussionen anhand von Beispielen (Patenten, Patentanmeldungen) zu führen und dort insbesondere die Technizität zu betrachten

  2. bei den Diskussionen mehr Personen aus der Softwareentwicklungs-Praxis einzubeziehen

  3. die Befürworter von Software-Patenten an der Patentpraxis und Patentanmeldepraxis ihrer Unternehmen zu messen: Wer in Europa Patentanmeldungen auf Geschäftsmethoden und Algorithmen einreicht und parallel behauptet, der Technik-Begriff der Patentierungspraxis oder der EU-Richtlinie verhindere Patente auf Geschäftsmethoden und Algorithmen, der spielt grob falsch um sich Vorteile für das Spiel nach Ziffer 8 zu verschaffen.

  4. zurück zum klassischen Technik-Begriff einer Erfindung als

      "einer Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges"

    Die "Naturkräfte" (physikalisch, chemisch, biologisch ...) sind hier der Knackpunkt, der Begriff des Technischen muß eindeutig durch seine Beziehung zur Welt der Materie (im Gegensatz zur Welt des Geistes) definiert werden.

    In einem solchen Kontext ist Software patentierbar und in einem solchen Kontext soll sie es auch bleiben (Beispiel Antiblockier-System ABS: wenn eine ABS-Erfindung etwas neues über Kausalzusammenhänge beherrschbarer Naturkräfte lehrt, dann ist sie auch dann patentierbar, wenn bei ihrer Ausfuehrung ein Datenverarbeitungsprogramm eingesetzt wird.)


Plädoyer für die Anwendung eines klaren Technik-Begriffs (PDF, 245 KB)

Folien zu einem Vortrag beim ZVEI GA Kommunikation in der Automatisierungstechnik am 2002-06-05


Zur Beachtung: Die in diesem Text verwendeten Soft- und Hardware-Bezeichnungen, Firmen- und Markennamen können warenzeichen-, marken- oder patentrechtlichem Schutz unterliegen.

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